
Bis 2009 sollten die Krankenkassen die ambulante Hospizarbeit jährlich pro Versichertem mit 0,40 EUR fördern. Dieses 2002 eingeführte Verfahren stellte sich jedoch als unzureichend heraus, so dass der dafür zuständige § 39a im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) 2009 vom Gesetzgeber geändert wurde. Maßgeblich für die Berechnung der Förderung ist jetzt die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
Im Land Bremen ist der Verband der Ersatzkassen (VdEK) für die Förderung zuständig. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen unterstützt die Hospizdienste im Land Bremen bei der Antragstellung. In Absprache mit dem VdEK Bremen werden die Anträge auf Förderung beim Hospiz- und PalliativVerband Bremen eingereicht, der diese nach einer Überprüfung an den VdEK weiterleitet. Das Verfahren, nach dem die Fördermittel vergeben werden, ist nicht unbedingt auf den ersten Blick mit all seinen Konsequenzen zu verstehen. Wir versuchen deshalb hier eine leicht gekürzte Darstellung der wesentlichen Punkte.
Es werden ausschließlich Personalkosten für Fachpersonal gefördert. Fachpersonal sind fest eingestellte KoordinatorInnen mit einer vorgeschriebenen Mindestausbildung. Außerdem können beim Einsatz externer Fachkräfte Honorare für Supervision und Ausbildung der SterbebegleiterInnen erstattet werden.
Die Bedingungen, die ein Hospizdienst erfüllen muss, um bei der Kassenförderung berücksichtigt zu werden, sind in der (Bundes-) Rahmenvereinbarung vom 17.1.2006 festgelegt. Der Hospizdienst muss u.a.
Weitere Voraussetzungen gelten für die eingestellten Fachkräfte (Koordinatorinnen), deren Aufgaben z.B. darin bestehen, die Einsätze der HospizlerInnen zu koordinieren und neue ehrenamtliche MitarbeiterInnen zu gewinnen. Außerdem sind sie zuständig für die palliativ-pflegerische und psychosoziale Beratung von sterbenden Menschen und deren Angehörigen. Die Voraussetzungen sind
Außerdem weisen die Krankenkassen darauf hin, dass eine ständige fachliche Verantwortung bei nur 1 KoordinatorIn eigentlich nicht gegeben sein kann (Urlaub, Krankheit).
Die Höhe der Förderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die zum Teil nicht im Einflussbereich des Hospizdienstes liegen.
Die Leistungspunkte, die für die Förderung eines Hospizdienstes maßgeblich sind, berechnen sich aus: 4x Anzahl der Sterbebegleitungen + 2x Anzahl der einsatzbereiten HospizlerInnen im Vorjahr. Die Kinderhospizdienste erfahren eine besondere Berücksichtigung, indem deren Sterbebegleitungen mit dem Faktor 5 multipliziert werden (anstatt 4).
Der Wert eines Leistungspunktes beträgt 11% der monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2010 sind dies 11% von 2.555 EUR, also 281,05 EUR.
Unabhängig von der Anzahl der Begleitungen und der einsatzbereiten HospizlerInnen werden einem Hospizdienst jedoch höchstens die Personalkosten des Vorjahres erstattet.
Die Krankenkassen erstatten die Kosten des Vorjahres. Das bedeutet, dass die Hospizdienste ihre Personalkosten zunächst aus eigenen Mitteln vorstrecken müssen. Da die Erstattung erst im Juni des Folgejahres erfolgt, muss ein Hospizdienst deshalb in der Lage sein, Gehälter von 18 Monaten auszulegen.
Für die Einrichtung einer Minijobstelle muss ein Hospizdienst also eine Reserve von 9.000 EUR haben, für eine halbe BAT-Stelle 36.000 EUR.
Immer wieder kommt es vor, dass Hospizdienste wegen des außergewöhnlichen Engagements der Ehrenamtlichen viele Sterbende begleiten aber nur geringe Personalkosten nachweisen können. Dies führt zu einer paradoxen Situation.
Nach Leistungspunkten hätte ein Hospizdienst z.B. Anspruch auf eine Förderung seines Fachpersonals mit 30.000 EUR. Da er aber im Vorjahr z.B. nur Personalkosten in Höhe von 13.000 EUR nachweisen kann, bekommt er auch nur 13.000 EUR ausgezahlt.
Ein Hospizdienst kann nur dann eine höhere Förderung erhalten, wenn er seine Personalkosten vorab erhöht. Da die Krankenkassen die Fördermittel erst im Juni des Folgejahres auszahlen, kann er dies aber nur dann tun, wenn er in der Lage ist, mit bis zu 18 Monatsgehältern in Vorleistung zu gehen. - Für diese enormen Vorleistungen haben insbesondere unabhängige Hospizdienste (Vereine) keine finanzielle Reserve, so dass sie trotz hohem Fördermittelanspruch ihre Fachkräfte nicht ausreichend bezahlen können.
Bei all den Schwierigkeiten muss jedoch festgestellt werden, dass ambulante Hospizarbeit in dem Umfang, wie sie zur Zeit geleistet wird, ohne die Förderung nach SGB V nicht möglich wäre und wir die Krankenkassen und den VdEK in Bremen bisher immer als faire Partner erlebt haben.