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Hospizarbeit in Bremen
- Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. -



Hospizarbeit in Bremen
Balkenende
Über uns | Satzung

Satzung des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. - kurz HPV Bremen e.V.
2. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. hat seinen Sitz im Land Bremen und ist in das Vereinsregister Bremen eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. ist politisch und weltanschaulich ungebunden.
2. Der Verein fördert die Hospizarbeit im Land Bremen, insbesondere im Zusammenwirken mit allen Institutionen des Gesundheitswesens.
3. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. ist die Dachorganisation der im Land Bremen tätigen Hospizvereine und Hospiz-Initiativen. Sie berät die ihr angeschlossenen Hospizvereine und fördert den Erfahrungsaustausch untereinander.
4. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf Landes- und Bundesebene.
5. Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder und die in deren Satzung definierten Aufgaben bleiben unberührt.
6. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
a.) Verbreitung der Hospizidee in der Öffentlichkeit durch Vorträge und Veröffentlichungen in den Medien.
b.) Erarbeitung und Abstimmung von gemeinsamen Leitgedanken für die konzeptionelle und praktische Hospizarbeit, insbesondere die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
c.) Förderung von Fort- und Weiterbildung zur Begleitung und Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
d.) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Kooperation der Mitglieder untereinander.
e.) Verwaltung und Verteilung der Zuschüsse an die Mitgliedervereine. Die Verteilung der Zuschüsse der senatorischen Behörde (z.Z. Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales) erfolgt auf der Grundlage der Förderkriterien.
f.) Verwaltung und Verteilung der beim Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. eingegangenen Spenden an die Mitglieder. Die Verwaltung und Verteilung der Spenden erfolgt auf der Grundlage eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kriterienkataloges.
g.) Vertretung der Mitglieder als Ansprechpartner für Verbände, Kostenträger, Landesregierung und weitere politische Gremien.
h.) Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. können sein:
a) alle im Land Bremen tätige ambulante eingetragene Hospizvereine,
b) Rechtsträger im Land Bremen tätiger ambulanter Hospizdienste,
c) Rechtsträger stationärer Hospize und Palliativeinrichtungen in Krankenhäusern und deren Fördervereine.
Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die Gemeinnützigkeit.
2. Assoziierte Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Hospizgruppen sein, die die Hospizidee aktiv unterstützen und Interesse an der Arbeit des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. haben.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Arbeit des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. in besonderer Weise durch freiwillige finanzielle Leistungen unterstützen.
4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliche Antrag erforderlich. Über die Aufnahme ordentlicher und assoziierter Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördermitglieder gelten als aufgenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe durch den Vorstand widerspricht. Die Bekanntgabe und das Votum der Mitglieder kann brieflich oder elektronisch erfolgen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, bis spätestens 30. November erfolgen. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.

§ 5 Beitrag
Ein Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils bis zum 1. März für das laufende Jahr fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Organe
Die Organe des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Beschlussfassung für die Richtlinien der Arbeit des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen.
b. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.
c. Wahl und Entlastung des Vorstandes.
d. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und die Finanzplanung.
e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
f. Festlegung des Mitgliederbeitrages.
g. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder sind die unter § 4.1 genannten ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3. Abstimmungen finden in der Regel offen, mit einfacher Mehrheit, statt. Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern werden mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen. Wenn ein Mitglied es verlangt, müssen geheime Wahlen durchgeführt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Vor-sitzenden und der/dem ProtokollführerIn unterschrieben.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein drittel der Vereinsmitglieder dieses, unter Einreichung der Tagesordnungspunkte, schriftlich verlangen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens vier und höchstens sieben Personen: a) dem/der Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) einem Schatzmeister bzw. einer Schatzmeisterin, d) bis zu drei weiteren Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von einem der unter 1.a bis 1.c genannten Vorstandsmitglieder allein vertreten.
3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen hauptamtlichen Geschäftsführer oder eine hauptamtliche Geschäftsführerin zu bestellen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Er / sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands beratend teilzunehmen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresbericht vorzulegen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden wenn der Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurde.
2. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

§ 10 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V. (vormals: Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz) oder an eine andere als steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Bremen, den 16.03.2010

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